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Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung(17. BayIfSMV)

§ 1 Allgemeine Verhaltensempfehlungen

 

1 Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 

2 In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten. 

3 Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.

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